Der Notar produziert Rechtssicherheit !

Als unparteiischer und unabhängiger Betreuer erteilt der Notar kompetenten Rechtsrat in den von ihm betreuten Rechtsgebieten, unter anderem

  • in allen Grundstücksangelegenheiten,
  • im Handels- und Gesellschaftsrecht einschließlich Unternehmensumstrukturierungen und Unternehmensnachfolge,
  • im Erbrecht einschließlich Nachfolgeplanung,
  • zu Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen,
  • zu Rechtsfragen nichtehelicher Lebensgemeinschaften,
  • im Vereinsrecht,
  • zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Zu den einzelnen Schwerpunkten meiner notariellen Tätigkeit finden Sie detaillierte Informationen auf den weiteren Seiten.

In zahlreichen besonders wichtigen Rechtsangelegenheiten schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrages oder der Erklärung als unverzichtbare Voraussetzung für deren rechtliche Verbindlichkeit vor, unter anderem bei

  • Veräußerung von Grundstücken,
  • Gründung von GmbH oder Aktiengesellschaften,
  • Übertragung von GmbH-Anteilen, Satzungsänderungen
  • Eheverträgen,
  • Erbverträgen,
  • Versicherungen an Eides statt,
  • sofort vollstreckbaren Urkunden.

Zur Beurkundung liest der Notar den Beteiligten den Text des Vertrages oder der zu protokollierenden Erklärungen vor. Diese und der Notar unterzeichnen sodann das verlesene Schriftstück. Das Original (sogenannte Urschrift) verbleibt dauerhaft in der Urkundesammlung des Notars. Die Beteiligten und die mit der Sache befassten Stellen, z.B. Grundbuchamt, erhalten Ausfertigungen, beglaubigte oder einfache Abschriften.

In anderen Fällen ist die notarielle Beglaubigung von Unterschriften gesetzlich vorgeschrieben, insbesondere bei

  • Grundbucheintragungen,
  • Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister
  • Anmeldungen zum Vereinsregister.

Zur Beglaubigung einer Unterschrift stellt der Notar die Identität des Unterzeichners, in der Regel anhand des Personalausweises oder Reisepasses fest. Der Unterzeichner leistet seine Unterschrift vor dem Notar. Falls das Schriftstück bereits unterzeichnet ist, bestätigt der Unterzeichner vor dem Notar, dass es sich um seine Unterschrift handelt. Um die eigene Unterschrift beglaubigen zu lassen ist deshalb immer das persönliche Erscheinen des Unterzeichners vor dem Notar erforderlich. Der Notar fertigt über die festgestellten Personalien und über die Unterschriftsleistung einen Vermerk und fügt diesem dem unterschriebenen Schriftstück bei.

Der Notar sogt für den reibungslosen Vollzugbeurkundeter Rechtsgeschäfte. Dazu stellt er im Namen der Beteiligten Grundbuchanträge oder reicht Registeranmeldungen beim Registergericht ein. Soweit Rechtswirksamkeit oder Vollzug eines Geschäfts von staatlichen oder privaten Genehmigungen abhängen, holt der Notar diese Erklärungen ein. Er übernimmt die Verwahrung und Auszahlung von Geldern als Treuhänder auf Notaranderkonto.

Auch außerhalb von Beurkundung und Beglaubigung erteilt Ihnen der Notar kompetente rechtliche Beratung. Als unparteiicher Berater kann der Notar sein Wissen und seine Berufserfahrung besonders dort einbringen, wo komplizierte Sachverhalte und Interessenlagen eine ausgewogene und sichere Gestaltung zum Vorteil aller Beteiligten erfordern. Der Notar arbeitet eng mit den weiteren Beratern der Beteiligten wie Steuerberater oder Rechtsanwälte zusammen und bezieht sie in die Erarbeitung von Lösungen mit ein.

© Notar Frank Scherzer