Ehe und Familie

Den Bund fürs Leben kann man auch ohne rechtliche Beratung schließen.

Auch wenn das glückliche Paar daran keinen Gedanken verschwendet, ist die Ehe ein Vertrag mit zahlreichen Rechten und Pflichten jedes Ehegatten sowohl während der Ehe als auch im Falle der Scheidung oder des Todes eines Ehegatten über deren Ende hinaus.

Das Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fußt auf dem Modell der Hausfrauenehe mit Kindern. Im Mittelpunkt steht die Verantwortung der Ehegatten füreinander und die gesetzliche Kompensation der Vermögensnachteile, die der kinderbetreuende Ehegatte infolge Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit hinnehmen muss.

Ohne individuellen Ehevertrag lebt das Paar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auch im gesetzlichen Güterstand hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Eine Vergemeinschaftung des in die Ehe mitgebrachten Vermögens findet nicht statt. Auch während der Ehe kann jeder Partner alleiniges Eigentum erwerben. Nur zur Veräußerung oder Belastung wesentlicher Vermögensteile bedarf es der Zustimmung des anderen Ehegatten. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass im Falle einer Scheidung die Sparleistung (nicht die Einkommen!) beider Ehegatten ermittelt und miteinander verglichen werden und sodann die Differenz der Zugewinne jedes Ehegatten durch Geldzahlung von dem Ehegatten mit dem hohen Zugewinn an den anderen Ehegatten ausgeglichen werden (Zugewinnausgleich).

Der gesetzliche Zugewinnausgleich kann in bestimmten Fällen ungerecht sein, da er nur die Vermögensbildung der Ehegatten erfasst. Bringt zum Beispiel ein Ehegatte Schulden mit in die Ehe, so erhöhen seine ehezeitlichen Zins- und Tilgungszahlungen seinen Zugewinn aufgrund der gesetzlichen Berechnungsmethode nicht. Dagegen fallen die Ersparnisse des anderen, nicht verschuldeten Ehegatten voll in den Zugewinnausgleich, sodass der fleißig sparende Ehegatte mit der Verpflichtung zur Zahlung von Zugewinnausgleich betraft wird. In den Zugewinnausgleich fallen nicht nur Geldvermögen, sondern z.B. auch Immobilien, bewegliches Betriebsvermögen oder Unternehmensbeteiligungen.

Ähnliche Probleme entstehen, wenn ein Ehegatte ein Unternehmen oder Immobilien besitzt. Die Wertveränderungen des Unternehmens oder der Immobilien unterfällt nach dem Gesetz vollständig dem Zugewinnausgleich. Hat der Unternehmerehegatte seinen Betrieb während der Ehe ruiniert, kann es sein, dass der andere Ehegatte aus seinem gesparten Vermögen einen Zugewinnausgleich an den glücklosen Unternehmer zahlen muss. Hat sich das Unternehmen aber gut entwickelt, steht im Falle der Scheidung im Extremfall die Hälfte der Wertsteigerung dem anderen Ehegatten als Zugewinn zu. Dies kann für den Unternehmerehegatte existenzbedrohende Folgen haben, denn der Zugewinnausgleich auf den gestiegenen Unternehmenswert ist selbst dann zu zahlen, wenn der Unternehmerehegatte nicht über genügend liquide Mittel verfügt.

Schließlich bietet die zur gerichtlichen Durchführung des Zugewinnausgleiches notwendige Wertermittlung gerade bei einem Unternehmen vielfältiges Streitpotential, verbunden mit hohen Kosten und der Offenlegung aller betrieblichen Interna.

Mit einem maßgeschneiderten Ehevertrag können derartige Nachteile und Überkompensationen vermieden und die Rechte und Pflichten jedes Ehegatten im Falle einer Scheidung so ausgestaltet werden, dass Risiken, Lasten und Vorteile angemessen verteilt und Missbrauchsmöglichkeiten beseitigt sind.

Lange Zeit war die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung die gängige ehevertagliche Gestaltung zur Vermeidung nicht sachgerechter Zugewinnausgleichsansprüche und damit der Güterstand für Unternehmer.

Im Falle der Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt. Jeder Ehegatte behält das Vermögen, welches er bei Scheidung besitzt.

Die Gütertrennung eignet sich besonders für die Eheschließung älterer Personen, deren Erwerbsleben bereits beendet ist oder kurz vor er Beendigung steht, denn ein Abfließen der eigenen Lebensleistung an den anderen Ehegatten ist dann im Falle der Scheidung ausgeschlossen.

In den meisten anderen Fällen entspricht der vollständige Ausschluss des Ausgleichs unterschiedlicher Vermögen nicht den Vorstellungen der Partner von ehelicher Solidarität und Risikoverteilung. Zum Schutz des Unternehmer- oder Eigentümerehegatten ist die Vereinbarung der Gütertrennung in der Regel auch nicht erforderlich, denn das geltende Recht lässt es zu, individuell durch Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren. So ist es zum Schutz des Unternehmens oder der Mitgesellschafter in der Regel ausreichend, das Unternehmen aus der Berechnung des Zugewinnausgleiches auszunehmen, ohne die steuerrechtlichen und erbrechtlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft aufzugeben.

Die Vorstellung, dass im gesetzlichen Güterstand ein Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten mit haftet ist nach wie vor ebenso verbreitet wie falsch. Dies zu vermeiden, bedarf es keines Ehevertrages. Wenn Kreditgeber verlangen, dass beide Ehegatten die Darlehensschuld gemeinschaftlich aufnehmen oder der andere Ehegatte eine Bürgschaft hierfür übernimmt, kann auch der beste Ehevertrag an dieser rechtsgeschäftlich vereinbarten Mithaftung nichts ändern.

Da Ehegatten grundsätzlich nicht für Schulden des anderen Ehegatten haften, können drohende finanzielle Risiken etwa aus einer unternehmerischen Tätigkeit eines Ehegatten durch eine zweckmäßige Vermögenszuordnung unter den Eheleuten auf ein Minimum reduziert werden. So empfiehlt es sich in den meisten Fällen, das an sich gemeinsame Familienvermögen im Alleineigentum des nicht risikobelasteten Ehepartners zu halten und zugleich abzusichern, dass der nichtbesitzende Ehegatte bei Tod des anderen oder bei Scheidung nicht leer ausgeht.  Auch bei der Vermögenszuordnung unter Ehegatten sind  Lösungen „von der Stange“ nicht angebracht. Der Notar zeigt Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteile auf und entwickelt ein maßgeschneidertes Konzept für Ihre Situation und Ziele.

Die Ehe begründet die Verpflichtung der Ehegatten, einander Unterhalt zu gewähren. Diese Unterhaltspflicht kann auch nach der Scheidung forbestehen, etwa wenn ein Ehegatte infolge Kindererziehung, Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit kein ausreichendes eigenes Einkommen erzielt oder das Einkommen nicht ausreicht, um den ehelichen Lebensstandart beizubehalten. Die gesetzliche Unterhaltspflicht kennt weder auf einen Höchstbetrag , noch eine Höchstdauer und bietet deshalb diverse Missbrauchsmöglichkeiten. Deshalb ist gut beraten, wer rechtzeitig eine nach den konkreten ehelichen Verhältnissen ausgewogene Unterhaltsregelung für den Fall der Scheidung vereinbart.

Schließlich werden im Falle einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Versorgungs- bzw. Rentenanwartschaften ausgeglichen (sogenannter Versorgungsausgleich). Auch hierzu sind individuelle Vereinbarungen möglich.

Nicht jede Ehe hält ein Leben lang. Mit der Trennung und dem Ende der Liebe wandelt sich das frühere Miteinander oft in Forderungen gegeneinander. Die gerichtliche Austragung dieser Konflikte kostet Zeit, Nerven und viel Geld. Aber soweit muss es nicht kommen! Es lohnt sich für alle Beteiligten, Emotionen zu beherrschen und rational geleitet nach Lösungen und Kompromissen zu suchen.

Der Notar bietet als von Amts wegen unparteiischer und unabhängiger Berater beste Voraussetzungen für die Moderation effektiver Verhandlungen und für die klare, präzise und rechtsbeständige Fixierung der Scheidungsvereinbarung in einer notariellen Urkunde.

Alle Regelungen, die die Eheleute in einer notariellen Scheidungsvereinbarung niedergelegt haben, entlasten und verkürzen das gerichtliche Scheidungsverfahren und schonen damit auch den Geldbeutel der Beteiligten. Nach Ablauf des Trennungsjahres besteht die Möglichkeit die Ehe einvernehmlich scheiden zu lassen. Dazu muss ein Ehegatte anwaltlich vertreten sein und den Scheidungsantrag stellen. Die Ehe wird dann vom Familiengericht geschieden, wenn der andere Ehegatte zustimmt und deren Einigung zu den gesetzlich bestimmten Punkten wie elterliche Sorge, Ehegatten- und Kindesunterhalt, Ehewohnung und Hausrat in einer vollstreckbaren notariellen Scheidungsvereinbarung festgeschrieben ist.

Mit der Trennung entfällt regelmäßig auch die Rechtfertigung für das gemeinsame Familienheim und die hierfür aufgenommenen Kredite. Im schlimmsten Falle erfolgt die Auflösung des Miteigentums im Wege der Teilungsversteigerung, die meist mit erheblichen Wertverlusten verbunden ist. Deshalb gilt es auch hier, Emotionen zu beherrschen, Lösungsspielräume auszuloten und sich auf die mit den geringsten Einschnitten verbundene Alternative zu einigen. Der Notar seht den Beteiligten dabei als unparteiischer und krisenerfahrener Verhandlungsführer zur Verfügung.

Im Kindschaftsrecht bedürfen verschiedene Erklärungen der notariellen Beurkundung oder der öffentlichen Beglaubigung. So ist der Notar z. B. zuständig für die Beurkundung von

  • Vaterschaftsanerkenntnissen einschließlich der Zustimmung der Kindesmutter
  • Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern
  • Antrag und Zustimmungserklärungen zur Annahme als Kind (Adoption)
  • Vereinbarungen anlässlich künstlicher Befruchtung durch heterologe Insemination

Selbstverständlich beschränkt sich unser Service auch in diesen Angelegenheiten nicht auf die Protokollierung, sondern umfasst auch vorherige Beratung und Aufklärung sowie die Übermittlung der beurkundeten oder beglaubigten Erklärungen an die für das weitere Verfahren zuständigen Stellen. Sind die Eltern eines minderjährigen Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge und damit die Befugnis zur Entscheidung über alle Angelegenheiten des Kindes sowie zu seiner Vertretung im Rechtsverkehr allein der Kindesmutter zu (§ 1626 a Absatz 2 BGB). Die Zuweisung der elterlichen Sorge allein an die Kindesmutter ändert sich allein durch die Vaterschaftsanerkennung nicht. Die elterliche Sorge kann auch nicht übertragen werden. Wollen die Eltern auch ohne zu heiraten die gemeinschaftliche elterliche Sorge, so bedarf es deren übereinstimmender Erklärung, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen – sogenannte „Sorgeerklärung“. Die Sorgeerklärung wird notariell beurkundet. Der beurkundende Notar zeigt dem zuständigen Jugendamt die Beurkundung der Sorgeerklärung an. Die Eltern können die Sorgeerklärung bereits während der Schwangerschaft abgeben.

© Notar Frank Scherzer