Vereine und Stiftungen

Eingetragener Verein

Der eingetragene Verein (e.V.) eignet sich besonders als rechtlicher Rahmen für die organisierte Verfolgung verschiedenster gemeinschaftlicher, nicht wirtschaftlicher Zwecke.

Zur Gründung müssen sich mindestens sieben Personen zusammenfinden. Vor der Gründung sind alle wichtigen Fragen des künftigen Vereins, insbesondere Name, Sitz und Zweck sowie Rechte und Pflichten der künftigen Mitglieder zu klären und in der Satzung festzuhalten. Zur Leitung und Vertretung des Vereins müssen Personen für den Vorstand gefunden werden.

Die Satzung ist die „Verfassung“ des Vereins. Sie gibt den rechtlichen Rahmen des künftigen Vereinslebens vor. Eine gute Satzung zeichnet sich durch präzise Formulierungen und praxistaugliche Regelungen aus. So regelt die Satzung auch die Formalitäten der Einberufung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung sowie die Kompetenzen des Vorstandes. Es lohnt sich, hierzu bereits vor der Gründungsversammlung notariellen Rat einzuholen, um Beanstandungen des Registergerichts oder spätere Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu vermeiden. Strebt der Verein die mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit verbundenen steuerlichen Privilegien an, so sind weitere Besonderheiten bei der Satzungsgestaltung zu beachten.

Sind diese wichtigen Fragen geklärt, folgt die eigentliche Vereinsgründung, d.h. die Feststellung der Satzung und die Wahl des ersten Vorstandes durch die Gründer. Über die Versammlung zur Vereinsgründung und Vorstandsbestellung ist ein Protokoll aufzunehmen und zu unterzeichnen. Die Gründungssatzung ist von den mindestens sieben Gründern zu unterzeichnen.

Die Gründung ist von allen Mitgliedern des Vorstands beim Vereinsregister anzumelden, denn der eingetragene Verein erlangt die Rechtsfähigkeit erst durch die Eintragung in das beim Amtsgericht geführte Vereinsregister. Auch dabei betreut Sie der Notar, indem er den Text der Anmeldung entwirft, die Unterschriften der Vorstandsmitglieder beglaubigt und die Anmeldung mit der von den Gründern unterzeichneten Satzung und der Kopie des Protokolls der Gründungsversammlung beim Vereinsregister einreicht.

Erst mit der Eintragung des Vereins ist die Haftung der Mitglieder für künftige Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber Dritten ausgeschlossen. Der Vorstand kann zur Feststellung der Gemeinnützigkeit des neugegründeten Vereins z.B. für den Empfang steuerbegünstigter Spenden eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit beantragen.

Folgende spätere Veränderungen sind vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden:

  • Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes,
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins und Liquidation,
  • Abschluss der Liquidation.

Für diese Anmeldungen sind lediglich die Unterschriften der Vorstände in vertretungsberechtigter Zahl notariell zu beglaubigen. Zu den Details dieser Anmeldungen, insbesondere zu den beizubringenden Unterlagen berät Sie der Notar gern.

Eingetragene Vereine können nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes verschmolzen werden. Der dafür erforderliche Verschmelzungsvertrag und die Zustimmungsbeschlüsse der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen der beteiligten Vereine bedürfen der notariellen Beurkundung.

Stiftungen

Eine Stiftung ist ein verselbständigtes rechtsfähiges Vermögen, das vom Stifter zur dauerhaften Förderung eines bestimmten Stiftungszweckes gewidmet worden ist. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die rechtsfähige Stiftung über Organe. Die rechtsfähige Stiftung entsteht durch den Abschluss des Stiftungsgeschäftes und dessen Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.

Welchem konkreten Zweck die Stiftung dienen soll, entscheidet der Stifter bei Errichtung der Stiftung. Diesen sog. „Stifterwille“ haben die Organe der Stiftung zu verwirklichen. Die Stiftung hat keine Mitglieder, sondern existiert nach ihrer Errichtung unabhängig vom Stifter oder anderen Personen. Dies macht sie „unsterblich“. Ist das Stiftungsgeschäft von der Stiftungsbehörde anerkannt worden, kann auch der Stifter selbst das Stiftungsgeschäft nicht mehr einseitig widerrufen. Er ist zur Übertragung des gestifteten Vermögens auf die Stiftung verpflichtet.

Rechtsgrundlage der Stiftungen des privaten Rechts sind die seit dem 01. Juli 2023 geltenden neuen Bestimmungen des BGB zum Stiftungszivilrecht (§§ 80 ff. BGB) und die jeweiligen Landesstiftungsgesetze.

Bezüglich der Vermögensausstattung legt das Gesetz keinen Mindestbetrag fest, fordert aber, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Das zu stiftende Vermögen sollte ausreichend ertragbringend sein, da der Vermögensstamm nicht verbraucht werden darf. Für die Anerkennung als rechtsfähig wird von der Stiftungsaufsicht eine Mindestvermögensausstattung zwischen 25.000 und 50.000 € verlangt.

Der Stiftungszweck darf das Gemeinwohl nicht gefährden, im übrigen ist jeder beliebige, auch privatnützige Zweck zulässig. Es ist nicht erforderlich, dass die Stiftung gemeinnützige oder steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.

Vertretung im Rechtsverkehr und Geschäftsführung obliegen dem Stiftungsvorstand. Daneben können weitere beratende Organe, z.B. ein Kuratorium oder ein Beirat vorgesehen werden. Beschreitet der Stifter diesen Weg, ist besondere Sorgfalt auf Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen den Stiftungsorganen zu legen.

Die Erklärung des Stifters/der Stifter, mit der die Stiftung als juristische Person errichtet und ihr die zur Erfüllung des festgelegten Stiftungszweckes erforderliche Vermögensausstattung zugesichert wird, wird als „Stiftungsgeschäft“ bezeichnet. Es bedarf grundsätzlich der Schriftform und muss Angaben über Namen, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung sowie über die Bildung des Vorstandes enthalten. Generell empfiehlt es sich, das Stiftungsgeschäft in einer öffentlichen, vom Notar errichteten Urkunde zu dokumentieren. Dies ist kostengünstig, da mit der Beurkundungsgebühr auch die gesamte vorangegangene rechtliche Beratung abgegolten ist. Gehören zum gestifteten Vermögen Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, so bedarf deren Übertragung auf die Stiftung ohnehin der notariellen Beurkundung.

Die Errichtung einer Stiftung kann außerdem in einem Testament oder Erbvertrag verfügt werden.

Die Stiftung ihre Rechtsfähigkeit durch Anerkennung der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Der Stifter hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Anerkennung, wenn das Stiftungsgeschäft den formellen Anforderungen genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.

Unternehmensverbundene Stiftungen betreiben als sog. „Unternehmensträgerstiftungen“ selbst Unternehmen oder halten als „Beteiligungsträgerstiftungen“ Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften als Stiftungsvermögen. Die Einbringung von Unternehmen oder Beteiligungen in eine Stiftung kann zur Sicherung der Einheit und Kontinuität eines Unternehmens empfehlenswert sein, etwa wenn ein geeigneter Nachfolger nicht vorhanden ist. Auch die positive Ausstrahlung des Stiftungsbegriffes, assoziiert durch berühmte Namen der deutschen Industriegeschichte mag ein Motiv zur Wahl dieser Form sein.

Die Familienstiftung verfolgt den Zweck, ausschließlich oder überwiegend dem Interesse einer oder mehrerer bestimmter Familien zu dienen. Die Motive für die Errichtung einer Familienstiftung sind vielschichtig, etwa das Bestreben, das Familienvermögen vor Zersplitterung oder dem Zugriff von Gläubigern zu schützen oder die Stiftungsform als Mittel der Nachlassplanung und der Senkung der Erbschaftssteuerbelastung einzusetzen. In Sachsen unterliegt auch die Familienstiftung der staatlichen Stiftungsaufsicht.

Private Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen. Neben der Befugnis zur Versagung der Anerkennung hat die Aufsichtsbehörde Kontroll- und Informationsrechte. Rechtswidriges Handeln der Stiftungsorgane kann sie beanstanden oder unterbinden und die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes durchsetzen. Stiftungsbehörden sind in Sachsen die Regierungspräsidien. Die Stiftungsbehörde führt das Stiftungsverzeichnis, in welches bestehende und neu gegründete Stiftungen u.a. mit Name, Sitz, Zweck sowie Zusammensetzung und Vertretungsberechtigung ihrer Organe einzutragen sind. Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

© Notar Frank Scherzer