Steuern
Auch einfache Rechtsgeschäfte können erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Der Notar hat deshalb auch stets ein wachsames Auge auf die steuerlichen Folgen der von ihm beurkundeten Geschäfte. Detaillierte Beratung oder Haftung für bestimmte steuerliche Folgen eines Geschäfts übernimmt der Notar jedoch nicht. Deshalb ist es für uns selbstverständlich, steuerlich besonders sensible Vorgänge zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten zu besprechen und gemeinsam die aus steuerlicher und rechtlicher Sicht optimale Lösung zu entwickeln.
Besondere Bedeutung kommt in der notariellen Praxis der Grunderwerbsteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu.
Die Grunderwerbsteuer fällt bei Grundstückskaufverträgen und sonstigen entgeltlichen Grundstücksveräußerungen an, sie beträgt in Sachsen 5,5 % des Kaufpreises oder der sonstigen Gegenleistung. Bei Schenkungen und anderen unentgeltlichen Grundstücksveräußerungen fällt keine Grunderwerbsteuer, sondern ggf. Schenkungsteuer an. Liegt ein gemischter Vertrag vor, fällt auf den entgeltlichen Teil Grunderwerbsteuer und auf den unentgeltlichen Teil Schenkungsteuer an.
Meistens übernimmt der Käufer die Zahlung der Grunderwerbsteuer. Der Verkäufer haftet aber gegenüber dem Fiskus, wenn der Käufer die Grunderwerbsteuer nicht entrichtet. Die Steuer entsteht mit Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages, sie wird vom Finanzamt festgesetzt und erhoben. Nach Zahlungseingang stellt das Finanzamt die sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung aus und übersendet sie an den Notar. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht möglich.
Zu beachten ist, dass Grunderwerbsteuer auch bei Vorgängen anfallen kann, bei denen man dies zunächst nicht vermutet. So unterliegt die Übertragung von Gesellschaftsanteilen (z.B. GmbH) der Grunderwerbsteuer, wenn die Gesellschaft Eigentümerin von Grundbesitz ist und durch die Übertragung mindestens 95 % der Anteile in der Hand des Erwerbers oder von herrschenden bzw. abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen vereinigt werden.
Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, wenn der Kaufpreis oder Wert des Grundstückes 2.500,00 Euro nicht übersteigt. Auch bei einer Erbauseinandersetzung fällt keine Grunderwerbsteuer an. Rechtsgeschäfte unter bestimmten Personen können ebenso von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sein:
Verhältnis des Erwerbers zum Veräußerer | Grunderwerbsteuerpflicht |
Ehegatte | nein |
Ex-Ehegatte | Nein bei Vermögensauseinander- setzung nach Scheidung, sonst ja |
Kind/Stiefkind/Schwiegerkind | nein |
Enkel/Stiefenkel/Großeltern | nein |
Eltern/Schwiegereltern/Stiefeltern | nein |
Geschwister/Schwager | ja |
Onkel/Tante | ja |
alle anderen Personen | ja |
Bestimmte mitverkaufte bewegliche Gegenstände bzw. Rechte bleiben bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer außer Betracht. Dies sind insbesondere mitverkaufte bewegliche Gegenstände, die nicht als Bestandteile des Grundstückes bzw. Hauses gelten (z.B. Einrichtungsgegenstände; strittig ist die Einordnung der Einbauküche oder Sauna). Hier empfiehlt es sich, den Kaufpreisanteil, der auf diese Gegenstände bzw. Rechte entfällt, gesondert im Kaufvertrag auszuweisen. Wird z.B. ein Hausgrundstück für 110.000,00 Euro verkauft und entfallen davon 10.000,00 Euro auf die mitverkauften Möbel oder andere bewegliche Sachen, wird die Grunderwerbsteuer nur aus 100.000,00 Euro und nicht aus 110.000,00 Euro berechnet. So werden 550,00 Euro gespart.
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterwirft den Vermögenszuwachs, der von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden entsteht, der Besteuerung. Für die Entscheidung, wer im Testament oder Erbvertrag als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt wird, spielen viele Beweggründe, nicht zuletzt emotionale, eine Rolle. Durch zweckmäßige Gestaltung letztwilliger Verfügungen lassen sich jedoch unnötige steuerliche Belastungen der Erben/ Vermächtnisnehmer vermeiden. Gleiches gilt bei Schenkungen unter Lebenden, denn die Steuerbelastung des Erben/ Beschenkten hängt neben dem Wert der Zuwendung insbesondere von der verwandtschaftlichen bzw. ehelichen Beziehung des Erben/ Beschenkten zum Erblasser/ Schenker ab. Derzeit gelten folgende Freibeträge und Tarife:
Verhältnis zum Erblasser bzw. Veräußerer | Freibetrag in Euro | Steuersatz (Tarif) für Erwerb über Freibetrag |
Ehegatte | 307.000 (+ bis zu 256.000 Versorgungsfreibetrag im Todesfall) | 7 % bis 52.000 € 11 % bis 256.000 € 15 % bis 512.000 € 19 % bis 5.113.000 € |
Kind/Stiefkind | 205.000 (+ ggf. je nach Alter 10.300 bis 52.000 Versorgungsfreibetrag im Todesfall) | 7 % bis 52.000 € 11 % bis 256.000 € 15 % bis 512.000 € 19 % bis 5.113.000 € |
Enkel/Stiefenkel | 51.200 205.000, wenn Kinder vorverstorben | 7 % bis 52.000 € 11 % bis 256.000 € 15 % bis 512.000 € 19 % bis 5.113.000 € |
Eltern/Großeltern | 10.300 bei Schenkung 51.200 im Erbfall | bei Schenkung: 12 % bis 52.000 € 17 % bis 256.000 € 22 % bis 512.000 € 27 % bis 5.113.000 € im Erbfall: 7 % bis 52.000 € 11 % bis 256.000 € 15 % bis 512.000 € 19 % bis 5.113.000 € |
Schwiegerkind Schwiegereltern/ Stiefeltern Geschwister Nichten/Neffen geschiedener Ehegatte | 10.300 | 12 % bis 52.000 € 17 % bis 256.000 € 22 % bis 512.000 € 27 % bis 5.113.000 € |
alle anderen Personen | 5.200 | 17 % bis 52.000 € 23 % bis 256.000 € 29 % bis 512.000 € 35 % bis 5.113.000 € |
Das Gesetz sieht darüber hinaus zahlreiche sachliche Steuerbefreiungen, z.B. für die Vererbung von Hausrat vor. Der Übergang von Unternehmen wird durch einen besonderen Freibetrag und Abschlägen bei der Bewertung begünstigt.
Notar Frank Scherzer
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