Erben und Schenken

Was man im Leben geschaffen hat, sollte man nach dem Tod nicht dem Zufall überlassen.

Eigentlich eine Sebstverständlichkeit, doch die Wirklichkeit sieht anders aus: Weniger als ein Drittel der Deutschen schreibt seinen letzten Willen nieder – und das häufig fehlerhaft oder gänzlich unwirksam!

Ist nichts geregelt, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Böse Überraschungen können die Folge sein.

Gesetzliche Erbfolge

Beispiele für die gesetzliche Erbfolge:

Unverheirateter Erblasser:

Sind Kinder vorhanden, so erben diese den gesamten Nachlass. Alle Kinder erben zu gleichen Teilen. Ob ein Kind ehelich oder unehelich ist, macht keinen Unterschied. Sind keine Kinder vorhanden, so erben die Eltern oder anstelle verstorbener Elternteile die Geschwister oder deren Kinder.

„Normales“ Ehepaar mit gemeinsamen Kindern:

Der überlebende Ehegatte erbt nicht allein, sondern – je nach Güterstand und Anzahl der Kinder – höchstens die Hälfte des Nachlasses. Den Rest erben die Kinder zu gleichen Teilen.

Verheirateter Erblasser mit Kinder aus einer anderen Beziehung:

Auch hier erbt der überlebende Ehegatte nur höchstens die Hälfte. Die andere Hälfte erhalten die Kinder des Verstorbenen.

Ehepaar ohne Kinder:

Der überlebende Ehegatte erbt neben den Eltern, Geschwistern einschließlich deren Abkömmlingen oder Großeltern des Verstorbenen nur zur Hälfte! Lediglich noch entferntere Verwandte des verstorbenen Ehegatten sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft:

Es gibt kein gesetzliches Erbrecht unverheirateter Partner. Die Verwandten des verstorbenen (s.o.) Partners (z.B. Kinder oder Eltern,Geschwister) erben allein. Der überlebende Partner geht immer leer aus!

Eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner:

Eingetragene Lebenspartner haben gesetzliches Erbrecht wie Ehegatten.

Diese Standardsituationen zeigen, dass eine geregelte Erbfolge zur Grundausstattung jeder umsichtigen Familie gehören sollte.

Erbengemeinschaften

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Deren Besonderheit besteht darin, dass kein Erbe über seinen „rechnerischen“ Anteil an Nachlassgegenständen verfügen oder von den anderen Erben „Auszahlung“ seines Erbanteils verlangen kann. Alle Verfügungen über Nachlassgegenstände müssen von ausnahmslos allen Erben gemeinsam vorgenommen werden. Gehört z.B. ein Grundstück zum Nachlass, so kann ein Verkauf nur erfolgen, wenn alle Erben mit dem abzuschließenden Vertrag einverstanden sind. Ist auch nur ein Miterbe unwillig oder nicht erreichbar, scheitert der Verkauf. Einigen sich die Miterben nicht über die Verteilung des Nachlasses, kann z.B. das Nachlassgrundstück zwangsversteigert werden. Der Erlös wird dann vom Gericht aufgeteilt. Diese sogenannte Teilungsversteigerung ist meist mit erheblichen Wertverlusten verbunden. Erbengemeinschaften sollten deshalb durch zweckmäßige Testamentsgestaltung weitestgehend vermieden werden.

Ausschlagung der Erbschaft

Erbschaften fallen von selbst und ohne Zutun des Erben an. Mit dem Vermögen des Verstorbenen werden aber auch dessen Schulden vererbt. Das kann zu bösen Überraschungen führen, denn der Erbe haftet für diese geerbten Schulden mit seinem gesamten Privatvermögen.

Es gibt Möglichkeiten, dies zu verhindern. Dazu muss der Erbe innerhalb knapp bemessener Fristen selbst aktiv werden!

Die Erbschaft kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausgeschlagen werden. Die Frist beginnt, wenn der Erbe von der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung (gesetzliche Erbfolge oder Verfügung von Todes wegen) Kenntnis erhält, nicht jedoch vor Eröffnung eines vorhandenen Testaments oder Erbvertrages durch das Nachlassgericht. Die Erbausschlagung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht oder gegenüber einem Notar, der die Unterschrift beglaubigt und die Erklärung an das Nachlassgericht weiterleitet.

Wurde die Erbschaft form- und fristgemäß ausgeschlagen, so fällt sie dem an, der Erbe geworden wäre, wenn der Ausschlagende nicht gelebt hätte. Dies bedeutet insbesondere, dass eine Erbausschlagung zu Gunsten bestimmter Personen nicht möglich ist.

Während bei der Erbausschlagung das „alles oder nichts“- Prinzip gilt, gibt es auch Möglichkeiten, die Haftung für die Erblasserschulden auf das geerbte Vermögen zu beschränken, denn nicht immer lässt sich in kurzer Zeit verlässlich abschätzen, ob die Schulden den Wert des geerbten Vermögens übersteigen.

Diese Verfahren sehen Fristen, Formalitäten und weitere Besonderheiten vor. Deshalb sollte zügig rechtlicher Rat eingeholt werden!

Pflichtteil und Erbschein

Die Erbenstellung wird durch einen Erbschein nachgewiesen. Der Erbscheinsantrag ist notariell zu beurkunden. Das Gesetz schreibt vor, welche Angaben der Antrag enthalten muss. Der Notar erklärt Ihnen auch, welche Personenstandsurkunden oder andere Nachweise zur Erbscheinserteilung noch benötigt werden. Liegen alle Unterlagen vollständig vor, reicht der Notar den Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht ein, das dann den Erbschein erteilt.

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament von Ehegatten errichtet werden. Letztwillige Verfügungen können nur persönlich errichtet werden, Vertretung –etwa durch Vollmacht- ist ausgeschlossen. Das Testament ist mit der Hand zu schreiben und eigenhändig – beim gemeinschaftlichen Testament von beiden Ehegatten – zu unterschreiben. Die Unterschrift soll Vornamen und Familiennamen enthalten. Ort und Datum der Testamentserrichtung sollen angegeben werden.

Entspricht das Testament diesen formellen Anforderungen, ist noch längst nicht alles in Ordnung, denn nach Erfahrung der Nachlassgerichte weisen deutlich mehr als die Hälfte der eigenhändigen Testamente inhaltliche Unklarheiten und Fehler auf, die zu  Streitigkeiten oder zur Unwirksamkeit der Verfügung insgesamt führen.

Daneben bietet das eigenhändige Testament zahlreiche Angriffsmöglichkeiten für übergangene Angehörige oder sonstige in ihrer Erberwartung enttäuschte Personen: So wird bisweilen behauptet, dass die verfügende Person im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht geschäftsfähig war, dass sie unlauteren Einflüssen von dritter Seite unterlag oder gar das das Testament gefälscht sei.

Notarielles Testament

Diese Risiken vermeiden Sie mit einem notariellen Testament, das noch weitere Vorteile bietet:

Es kann nicht verloren gehen oder verändert werden. Das Testament kommt immer in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes, der Erblasser erhält eine beglaubigte Abschrift, eine weitere verbleibt beim Notar.

Vor der Beurkundung des Testaments bespricht der Notar die familiäre und Vermögenssituation, sowie die letztwilligen Ziel und Wünsche des Verfügenden. Dabei kommen nicht selten Umstände wie nichteheliche Kinder, unternehmerische Risiken, Verbindlichkeiten oder frühere bindende Testamente oder Erbverträge zur Sprache, deren Auswirkungen meist nicht bekannt sind. Danach formuliert der Notar einen „wasserdichten“ Entwurf. Wenn alle Fragen geklärt sind, wird beurkundet. Der Notar vermerkt im Testament, dass er sich von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers überzeugt hat. Der spätere Einwand, der Erblasser habe wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder sonstiger Einflüsse die Tragweite seiner Erklärungen nicht überblickt, ist damit weitestgehend ausgeschlossen.

Durch ein eröffnetes notarielles Testament kann das Erbrecht auch ohne Erbschein nachgewiesen werden. Damit sparen die Erben Zeit und Geld. Denn die Kosten eines notariellen Testaments sind bei unveränderten Vermögensverhältnissen geringer als die des Erbscheinsverfahrens.

Vorweggenommene Erbfolge / Schenkungen

Der Normalfall der Vermögensnachfolge ist die Erbfolge beim Tod. Dennoch kann es sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten an die Übertragung von Vermögenswerten, etwa Grundstücken, auf die nachfolgende Generation nachzudenken.

Weder Ehegatten noch Kinder haben einen Anspruch auf lebzeitige Vermögenszuwendungen. Vor emotionalen Erwägungen oder kurzfristigen Motiven sollten deshalb immer sachliche Gründe den Ausschlag für die lebzeitige Übertagung geben. Wird die Vermögensübergabe professionell vorbereitet und vollzogen, bieten sich Vorteile für alle beteiligten Generationen und böse Überraschungen werden vermieden.

Sachliche Gründe für eine lebzeitige Übertragung können zum Beispiel sein

– die Entlastung des Übergebers:

– die Versorgung des Übergebers:

– Investitionssicherheit für den Übernehmer:

– Erhaltung des Vermögens in der Familie:

– Ausschaltung von Pflichtteilsberechtigten und Schwiegerkindern: Die große Zahl der zu beachtenden Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten macht die frühzeitige Einbeziehung des Notars bereits bei der Planung der Vermögensnachfolge unentbehrlich. Mit der anschließenden notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrages und dessen Vollzug wird die Übergabe verwirklicht.

© Notar Frank Scherzer